Allgemeine Geschäftsbedingungen mit wichtigen Kundeninformationen (1 Lagerware) der Firma Emilio Remo by Ruder
Allgemeine Geschäftsbedingungen (2 Produktionsware) der Firma Emilio Remo by Ruder
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit wichtigen Kundeninformationen (1) der Firma Emilio Remo by Ruder
Inhaber: Eberhard Ruder
Schweighausen 4 – 83367 Petting am See
Steuernummer 163/264/40446 Ust.Ident.Nr. DE812570421
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den Bereich "Lagerware"
1.Allgemein
Unser Angebote sind freibleibend und ausschließlich für gewerbliche Abnehmer und Wiederverkäufer bestimmt.
Mit der Absendung einer Anfrage kommt noch kein Kaufvertrag zustande. Verbindlich für den Umfang von Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung, die wir Ihnen nach Erhalt einer Bestellung senden.
Erst nach Rückbestätigung unserer Auftragsbestätigung durch Sie wird ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen.
2. Preise
Die angebotenen Preise dienen der Orientierung und gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und je nach Lieferkondition zzgl. Zöllen und Fracht. Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise und Konditionen.
3. Warenmuster, Qualität
Für alle angebotenen Artikel empfehlen wir ein Qualitätsmuster zur Vorabprüfung in der gewünschten Ausführung anzufordern. Wird, gleich aus welchen Gründen auf ein Qualitätsmuster vor Auslieferung bzw. Produktionsstart verzichtet, erlischt jegliches Reklamationsrecht in Bezug auf:
Beschaffenheit und Warenausfall
Verarbeitung
Druckausführung
Farbausfall beim Artikel und der Veredelung
Bearbeitungsspuren, die durch Druck und Veredelung am Artikel entstehen können.
4. Mängel, Reklamationen
Mängel und Reklamationen sind unverzüglich, spätestens nach 8 Tagen, schriftlich anzuzeigen
5. Lieferzeit und Lieferbedingungen
Liefer- und Produktionszeiten sowie die aufgeführten Lieferbedingungen entnehmen Sie dem jeweiligen Artikel. Die vorgegeben Zeiten sind Richtzeiten und dienen der Orientierung. Es gelten hier die Angaben der Auftragsbestätigung, die separat nach Erhalt Ihrer Bestellung versendet wird.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Hauptsitz. Für Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Gerichtsstand, soweit zulässig, 83278 Traunstein. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
7. Haftungsausschluss für fremde Links
Emilio Remo verweist auf seinen Seiten mit Links zu anderen Seiten im Internet. Für alle diese Links gilt: Emilio Remo erklärt ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten hat. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seiten Dritter und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links führen
8. Anbieterkennzeichnung
Emilio Remo
Inh. E. Ruder
Schweighausen 4
D-83367 Petting am See
Inh. Eberhard Ruder
9. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB / Wichtigen Kundeninformationen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.
Die Parteien sind sich jetzt bereits darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beide Partnern zumutbare, Regelung ersetzt wird, die dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
Information
Personenbezogene Daten werden, soweit geschäftsmäßig notwendig, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von uns gespeichert und verarbeitet.
Petting, im August 2008
Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) der Firma Emilio Remo by Ruder
Inhaber: Eberhard Ruder
Schweighausen 4 – 83367 Petting am See
Steuernummer 163/264/40446 Ust.Ident.Nr. DE812570421
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den Bereich der ausländischen Warenproduktion, Auftragsproduktion, dem Handel, dem Import und den Vertrieb dieser Waren aller Art.
Präambel
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, für alle von uns wie oben beschriebenen, vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, auch wenn dieser zuletzt darauf hinweist und durch eigene Geschäftsbedingungen ersetzt, binden den Lieferanten nicht und gelten als nicht angenommen.
§1 Gültigkeit der Bedingungen
1.1
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, auch dann, wenn sie dem Besteller nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen wurde.
§2 Angebote und Bestellungen
2.1
Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend.
2.2
Die Gültigkeit der Angebote beschränkt sich auf den dort angegebenen Gültigkeitszeitraum. Ist kein Zeitraum angegeben, so gelten Angebote jedoch höchstens 4 Wochen nach Angebotsdatum.
2.3
Bestellungen sind für den Lieferanten nur verbindlich, falls er sie schriftlich bestätigt hat. Wird die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung durchgeführt, kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten zustande.
2.4
Beschaffenheit der angebotenen Lieferung und Leistungen können gemäß technischem Stand bei Lieferung abweichen. Hierdurch wird die Gültigkeit der Abnahmeverpflichtung nicht berührt.
§3 Preise
3.1
Die Preise gelten für die preiswertestes Beförderung, vorwiegend Seefracht, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart worden ist, ab deutschem Importlager des Lieferanten – verzollt.
3.2
Kommissionierung, Lagerung, weiterer Versand und zusätzliche Verpackung werden vom
Besteller getragen. Verlangt der Besteller eine besondere Art der Verpackung und des Versandes, so gehen die Kosten hierfür ebenfalls in vollem Umfang zu seinen Lasten.
3.3
Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
3.4
Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller, sofern diese nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
§4 Zahlungskonditionen
4.1
Die Zahlungskonditionen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Soweit keine Zahlungskonditionen genannt sind, sind alle Rechnungsbeträge per Vorkasse ohne Abzug fällig.
4.2
Zahlungen hat der Besteller auf die vom Lieferanten angegebene Bankkonten zu leisten.
4.3
Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.
4.4
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder bei Änderung der Kreditwürdigkeit oder bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, die Zahlungskonditionen für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen zu ändern und sofortige Bezahlung aller seiner noch ausstehenden Forderungen zu verlangen.
4.5
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt worden.
4.6
Der Lieferant ist berechtigt, nach der ersten Mahnung Mahngebühren zu berechnen. Zuzüglich kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. (fünf von hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in der Höhe des Dispositionszinses, die der Lieferant an seine Hausbank entrichtet an den Besteller berechnen.
§5 Beratung
5.1
Die Aufklärung und Beratung des Bestellers bei Auftragsabschluss erfolg nach bestem Wissen und Gewissen des Lieferanten und kann in schriftlicher und mündlicher Form erfolgen.
§6 Fristen
6.1
Liefertermine und Lieferfristen für Produktions- und Importware gelten, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart, als unverbindliche angenäherte bzw. vorgesehene Liefertermine.
6.2
Die für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten genannten Produktions- und Lieferzeiten beginnen mit der Auftragsbestätigung und der Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen und damit ab Auftragsklarheit. Werden die vorgenannten Verpflichtungen vom Besteller nicht rechtszeitig oder ordnungsgemäß erfüllt, so gilt eine Verlängerung der Fristen bis zur Erfüllung als vereinbart. Zwingend notwendig für einen Produktionsstart und die Auftragsklarheit ist die Musterfreigage im Original oder soweit ausdrücklich darauf verzichtet wird, die Freigabe der digitalen Muster- und Druckvorlage in ihrer umsetzbaren Form. (Beim Verzicht auf ein Originalmuster werden keinerlei Reklamationen auf Produktausführung und Veredelung anerkannt.)
6.3
Die Fristen für Produktions- und Importware gelten als eingehalten, wenn die Ware im Herstellungsland ab Herstellungswerk zum Versand bereitgestellt ist bzw. an den Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist. Lieferverzögerungen die wir nicht zu vertreten haben, durch Behörden (Zollabwicklung bei Export u. Import etc.) oder den beauftragten Frachtführen bis zur endgültigen Verladung und Übernahme der Ware im Herstellungsland, verlängern die Fristen entsprechend. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.4
Erfolgen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen und Leistungen unserer ausländischen Produktionsbetriebe, Lohnfertigern oder Zulieferer an uns nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, treten Verzögerungen in der technischen Umsetzung, der Produktion oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Besteller hierüber rechtzeitig darüber informieren. Wir behalten uns vor, die Lieferung um die Dauer der Nichtverfügbarkeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz zurück zu treten.
6.5
Mit Versendung der Bestellung, ab Lieferland und Lieferwerk, geht die Gefahr für die bestellten Waren, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über. Nimmt der Besteller die gelieferte Ware nicht ab, steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§7 Versand, Verpackung, Transport
7.1
Der Lieferant besorgt die Versendung der Ware nach bestem Ermessen in der vereinbarten Versandart. Wünscht der Besteller eine Änderung der vereinbarten Versandart, so trägt er die anfallenden Mehrkosten.
7.2
Der Lieferant schließt auf Wunsch des Bestellers eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab.
7.3
Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln abgerechnet.
7.4
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten und zusätzliche Frachtkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§8 Gefahrenüberbang
8.1
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Herstellerwerk im Produktionsland verlassen hat.
8.2
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferant den Besteller von seiner Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt hat.
§9 Rücknahme, Rücktritt
9.1
Ist der Lieferant mit seiner Leistungsverpflichtung in Verzug, hat der Besteller die Pflicht, den Lieferanten schriftlich in Verzug zu setzen. Der Zeitraum den Leistungsverpflichtungen im Verzug nachzukommen muss sich an die Produktions- und Frachtlaufzeiten des Auftrages anlehnen, sie muss jedoch mindestens 21 Tage betragen. Kommt der Lieferant innerhalb dieses Zeitraumes seinen Leistungsverpflichtungen nicht nach, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
9.2
In anderen Fällen ist ein Rücktritt nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich. Hierbei werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig oder abgerechnet: bis 90 Tage vor geplantem Liefertermin 20%, bis 60 Tage 30%, bis 30 Tage 50%, innerhalb 30 Tagen 70% und nachdem die Lieferung bereit seht oder eingeleitet wurde 90% vom Warenwert.
9.3
Ein Rücktrittrecht besteht nicht soweit Waren nach Kundenspezifikation angefertigt oder veredelt wurden oder eindeutig auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
§11 Eigentumsvorbehalt
11.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller das Eigentum des Lieferanten.
§12 Gewährleistung
12.1
Die Gewährleistungsfrist für die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen bestimmt sich, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn diese schriftlich ausdrücklich vereinbart worden sind.
12.2
Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, schriftlich oder fernmündlich anzuzeigen. Für Mängel die erst später festgestellt werden gelten die gleichen Fristen.
12.3
Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller fehlerhafte Lieferungen und Leistungen nachzubessern oder mit angemessenen Lieferzeiten Ersatz zu liefern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Begleichung von Forderungen durch Folgeschäden oder Ersatz des ihm entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§13 Haftung und Schadenersatz
13.1
Der Besteller kann keinerlei Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten gegen den Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen geltend machen.
§ 14 Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
14.1
Der Besteller sichert zu, dass er im Besitz sämtlicher Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- oder sonstiger Leistungsschutzrechte oder -lizenzen ist, die für die Herstellung, Verarbeitung und Verbreitung des im Auftrag angegebenen Produktes erforderlich sind. Mit der Auftragserteilung räumt uns der Besteller sämtliche an dem Produkt bestehenden Rechte ein, soweit sie für die Herstellung und Produktion der Ware notwendig sind.
14.2
Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Produktvorlagen in jeglicher Form keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller.
14.3
Wird der Lieferant von Dritten wegen der Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Verbreitung oder Vervielfältigung der vom Besteller in Auftrag gegebenen Produkte wegen der Verletzung von Urheberrechten, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen)
oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller den Lieferanten bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und dem Lieferanten sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der dadurch entsteht, zu ersetzen.
§15 Höhere Gewalt
15.1
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeine Mängel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinen- und Werkzeugschäden und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
15.2
Kann eine der Parteien die ihr obliegende vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.
15.3
Können die Fristen für Lieferungen und Leistungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, verlängern sich die Fristen angemessen
§16 Schlussbestimmungen
16.1
Die vorstehenden Bedingungen und die in der Auftragsbestätigung zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig gültig. Alle früheren mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen werden hiermit ungültig.
16.2
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen oder der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen im übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und der bei Vertragsabschluss zusätzlichen getroffenen schriftlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2
Erfüllungsort ist die Hauptgeschäftsstelle oder Hauptverwaltung des Lieferanten. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten ist für beide Teile der dem Standort der Hauptgeschäftsstelle oder Hauptverwaltung des Lieferanten am nächsten liegende zuständige Gerichtsstand. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Petting, den 03.08.2009